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BEK 2021 63

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2021-11-08 · Deutsch SZ
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. November 2021BEK 2021 63MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.In SachenA.________,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,gegenB.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,betreffendprovisorische Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. April 2021, ZES 2021 74);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Am 2. Februar 2021 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 18'282.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020 mit der Begründung, er habe B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) am 1. Februar 2019 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 16'500.00 gewährt und dieser habe das Darlehen samt Zins nicht zurückbezahlt (Vi-act. I). In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2021 bestätigte der Gesuchsgegner den Abschluss des Darlehens, führte aber aus, er habe das Darlehen bereits vollumfänglich zurückbezahlt. Ausserdem seien die vom Gesuchsteller vorgenommenen Zinsabrechnungen fehlerhaft (Vi-act. II). Am 23. April 2021 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 4'933.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020.2.1Die Gerichtskosten betragen CHF 300.00. Sie werden dem Gesuchsgegner im Umfang von CHF 90.00 und dem Gesuchsteller im Umfang von CHF 210.00 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet.2.2Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 90.00 zu bezahlen.2.3Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen.[Rechtsmittel.][Zufertigung.]b)Mit fristgerechter Beschwerde vom 6. Mai 2021 gelangte der Gesuchsteller an das Kantonsgericht mit dem Antrag, "die volle Darlehenssumme ohne Tilgungen ist zu berücksichtigen" und für die Zinsen, so der Gesuchsteller sinngemäss, sei ebenso Rechtsöffnung zu erteilen (KG-act. 1).Am 21. Mai 2021 (KG-act. 9) liess der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht seine Schreiben an den Gesuchsteller vom 28. April 2021 und 10. Mai 2021 zukommen. Im ersten führte der Gesuchsgegner aus, er anerkenne in der Betreibung Nr. xx (des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) eine Schuld von Fr. 5'130.00, umfassend Fr. 5'013.00 (Fr. 4'933.00, die er bis 1. Mai 2021 bezahlen werde, zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020), Gerichtskosten von Fr. 90.00 und die Parteientschädigung von Fr. 25.00 (KG-act. 9/2, S. 1). Im zweiten Schreiben hielt der Gesuchsgegner fest, er habe die in der Betreibung Nr. xx ausstehende Schuld inkl. Gerichtskosten und Parteientschädigung sowie Zinsen seit dem 31. Dezember 2020 vollständig beglichen (KG-act. 9/1).2.Unbestritten und mittels Akten belegt ist Folgendes: Der Gesuchsteller gewährte dem Gesuchsgegner am 1. Februar 2019 zwei Darlehen, eines im Betrag von Fr. 32'580.00 (vgl.BEK 2021 64) und das andere in der Höhe von Fr. 16'500.00 (Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens), total Fr. 49'080.00, die bis am 31. Dezember 2020 zurückzubezahlen gewesen wären (Vi-KB 2;BEK 2021 64: Vi-KB 2). Der Gesuchsgegner bezahlte dem Gesuchsteller folgende Beträge zurück: Fr. 1'000.00 am 22. November 2018, diverse Zahlungen im Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis 15. Dezember 2020 von insgesamt Fr. 15'600.00, Fr. 5'500.00 am 14. Juli 2020, Fr. 800.00 am 10. Februar 2021 und Fr. 800.00 am 1. März 2021, total Fr. 23'700.00 (angef. Verfügung, E. 2.4 und 2.6 S. 6-8; Vi-BB 1-3; Vi-BB 1-4 zu IV). Strittig ist, auf welches Darlehen die erfolgten Zahlungen anzurechnen sind.3.Die Vorinstanz führte aus, die Zahlung von Fr. 5'500.00 sei auf das Darlehen von Fr. 16'500.00 anzurechnen. Für alle übrigen Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'200.00 (Fr. 15'600.00 + Fr. 1'000.00 + 2 x Fr. 800.00) lägen weder eine Anrechnungserklärung des Gesuchsgegners noch eine Quittung des Gesuchstellers vor, weshalb sie verhältnismässig anzurechnen seien, also im Betrag von Fr. 12'133.00 auf das Darlehen von Fr. 32'580.00 und in der Höhe von Fr. 6'067.00 auf das Darlehen von Fr. 16'500.00, zumal die beiden Darlehen gleichzeitig bzw. per 31. Dezember 2020 fällig gewesen seien. Seien somit neben den Fr. 5'500.00 auch Fr. 6'067.00 vom Darlehen von Fr. 16'500.00 abzuziehen, resultiere daraus ein Betrag von Fr. 4'933.00, für welchen dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung zu erteilen sei (angef. Verfügung, E. 2.3-2.5 und 2.7 f. S. 6-8 und 10).a)Der Gesuchsteller beantragt nicht ausdrücklich, inwiefern er die angefochtene Verfügung vom 23. April 2021 abgeändert haben will. Indessen bringt er unter dem Titel "Antrag" vor, dass die "volle Darlehenssumme ohne Tilgungen" zu berücksichtigen sei. Auch in der Begründung erklärte der Gesuchsteller, sämtliche vom Gesuchsgegner getätigten Darlehensrückzahlungen (Fr. 23'700.00) seien dem Darlehen von Fr. 32'580.00 anzurechnen. Weil im Darlehensvertrag über Fr. 16'500.00 keine Tilgungsvorschrift formuliert sei, seien alle Tilgungen dem anderen Darlehensvertrag zuzuordnen. Dies gelte auch für die Tilgung der Fr. 5'500.00, die "nach unbezahlten Tilgungen" erfolgt sei (KG-act. 1, S. 1). Daraus ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller hinsichtlich des Darlehens von Fr. 16'500.00 für den gesamten Betrag die provisorische Rechtsöffnung erteilt haben will. Demgegenüber anerkennt der Gesuchsgegner den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. KG-act. 9/2, S. 1).b)Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,gegenB.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)

Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 4'933.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020.

[Rechtsmittel.]

[Zufertigung.]